(4) Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut die Häufigkeit der Berechnung der undiversifizierten Expected Shortfalls UESit und der partiellen Expected Shortfalls PESRS,it, PESRC,it und PESFC,it für alle Risikofaktorgruppen i von täglich zu wöchentlich verringern, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. Das Institut ist in der Lage, der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, dass das Marktrisiko der betreffenden Handelsbuchpositionen bei der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESit nicht unterschätzt wird;
- b. das Institut ist in der Lage, die Häufigkeit der Berechnung von UESit, PESRS,it, PESRC,it und PESFC,it von wöchentlich zu täglich zu erhöhen, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt wird.