(7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. das Verfahren, nach dem die Institute für die Zwecke des Absatzes 1 die Risikofaktoren von Positionen nach Absatz 1 den Risikofaktorgruppen und den Risikofaktor-Untergruppen zuordnen müssen;
- b. die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe Zinssatz in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind;
- c. die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe Fremdwährung in Tabelle 2 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind;
- d. die Definitionen einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung für die Zwecke der Untergruppen Aktiennotierung und Volatilität der Risikofaktorgruppe Aktien in Tabelle 2.