(4) Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:
- a. Das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel für alle Positionen in Instituten oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilt wurde, anhand der in Absatz 1 festgelegten Behandlung;
- b. das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel gesondert für alle Positionen in jedem Institut oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung nicht erteilt wurde;
- c. das Institut berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis, indem es die gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge addiert.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.