(1) Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
- a. 10 % seiner gesamten Vermögenswerte,
- b. 500 Mio. EUR.