(6) Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:
- a. die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;
- b. die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;
- c. die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t;
- d. das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt.
Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.