(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:
- a. dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;
- b. dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;
- c. dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.
Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.