(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
- 2. sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
- 3. ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
- a) ihre Aufgabe;
- b) die Finanzierung der Aufgabe;
- 4. sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.