(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
- 1. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
- 2. Koordinierung des Absatzes;
- 3. marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
- 4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
- 5. Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.