(2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
- 1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- 2. Familiennamen,
- 3. Vornamen,
- 4. Geburtsdatum,
- 5. Staatsangehörigkeiten,
- 6. Anschrift,
- 7. Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie
- 8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.
Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte Personen kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Fall des § 29 Absatz 5 Nummer 1 ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.