(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
- 1. einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird,
- 2. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erbringt oder
- 3. ihre eID-Karte nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet.
Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Dauer von höchstens fünf Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
- 1. die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
- 2. die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
- 3. ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren besteht.
Antragsberechtigt nach Satz 2 ist auch, wer elektronische Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht anbietet.