Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
- 1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.