(2) Leistungsstark sind Beamtinnen und Beamte, die
- 1. die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik erlangt haben, wobei
- a) die erforderliche Hochschulausbildung nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes in den letzten zehn Jahren mit der höchsten oder zweithöchsten Abschlussnote erlangt worden ist oder
- b) die Laufbahnprüfung in den letzten fünf Jahren mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ abgeschlossen worden ist und
- 2. in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der höchsten Note beurteilt worden sind.