(1) Leistungsstarke Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik können bis zum 31. März 2032 zu einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik, der die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes erforderliche Hochschulausbildung vermittelt, zugelassen werden, wenn
- 1. sie die Laufbahnbefähigung durch den erfolgreichen Abschluss eines nach Nummer 32 der Anlage 2 eingerichteten Vorbereitungsdienstes erlangt haben,
- 2. sie die nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes für die höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung nicht besitzen sowie
- 3. ein konkreter dienstlicher Bedarf im höheren technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Wehrtechnik besteht.