(2) In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
- 1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
- 2. der technische Verwaltungsdienst,
- 3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
- 4. der naturwissenschaftliche Dienst,
- 5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
- 6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
- 7. der sportwissenschaftliche Dienst und
- 8. der kunstwissenschaftliche Dienst.