(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn
- 1. keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder
- 2. die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.