(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes setzt Folgendes voraus:
- 1. eine Ausbildung, die inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes entspricht, oder
- 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der nach Absatz 2 geforderten Dauer und einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
- a) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor und einen an einer Hochschule erworbenen Master,
- b) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Bachelor gleichwertig ist, und einen an einer Hochschule erworbenen Master oder
- c) einen Abschluss, der einem an einer Hochschule erworbenen Master gleichwertig ist.