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BImSchV 5
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BImSchV 5 | Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
13 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Bestellung von Beauftragten
§ 1
— Pflicht zur Bestellung
§ 2
— Mehrere Beauftragte
§ 3
— Gemeinsamer Beauftragter
§ 4
— Beauftragter für Konzerne
§ 5
— Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6
— Ausnahmen
Abschnitt 2 — Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
§ 7
— Anforderungen an die Fachkunde
§ 8
— Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9
— Anforderungen an die Fortbildung
§ 10
— Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10a
— Nachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3 — Schlußvorschriften
§ 11
— Übergangsregelung
§ 12
— Inkrafttreten, Außerkrafttreten