(3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben und zu übermitteln:
- 1. der Familienname und die Vornamen,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. das Geschlecht,
- 4. die Staatsangehörigkeit,
- 5. die Nummer und die Art des mitgeführten Reisedokuments,
- 6. die Nummer und der ausstellende Staat des erforderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafentransitvisums,
- 7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorgesehene Grenzübergangsstelle,
- 8. die Flugnummer,
- 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und
- 10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.