(2) Die Ausschreibung zur grenzpolizeilichen Beobachtung ist nur zulässig, wenn
- 1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten läßt, daß sie auch künftig Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
- 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person solche Straftaten begehen wird,
und die grenzpolizeiliche Beobachtung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.