(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
- 1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder
- 2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.