(2) Der Grenzschutz umfaßt
- 1. die polizeiliche Überwachung der Grenzen,
- 2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
- a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt,
- b) der Grenzfahndung,
- c) der Abwehr von Gefahren,
- 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern und von der seewärtigen Begrenzung an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, zur Sicherung des Grenzraumes das in Satz 1 Nr. 3 bezeichnete Gebiet von der seewärtigen Begrenzung an durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auszudehnen, soweit die Grenzüberwachung im deutschen Küstengebiet dies erfordert. In der Rechtsverordnung ist der Verlauf der rückwärtigen Begrenzungslinie des erweiterten Grenzgebietes genau zu bezeichnen. Von der seewärtigen Begrenzung an darf diese Linie eine Tiefe von 80 Kilometern nicht überschreiten.