(1) Der Administrator wendet zur Bestimmung eines Referenzwerts eine Methodik an, die
- a. robust und zuverlässig ist,
- b. klare Vorschriften dazu enthält, wie und wann bei der Bestimmung dieses Referenzwerts ein Ermessensspielraum ausgeübt werden kann,
- c. genau und kontinuierlich ist und einer Validierung, einschließlich gegebenenfalls Rückvergleichen mit verfügbaren Transaktionsdaten, unterzogen werden kann,
- d. belastbar ist und sicherstellt, dass der Referenzwert vor dem Hintergrund eines möglichst breiten Spektrums unterschiedlicher Umstände berechnet werden kann, ohne dass seine Integrität gefährdet wird,
- e. nachvollziehbar und nachprüfbar ist.