(1) Der Administrator lässt in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten. Zu diesem Zweck muss der Administrator folgende Informationen veröffentlichen oder zur Verfügung stellen:
- a. die wichtigsten Elemente der Methodik, die er für jeden bereitgestellten und veröffentlichten Referenzwert oder gegebenenfalls für jede bereitgestellte oder veröffentlichte Referenzwert-Familie verwendet,
- b. Einzelheiten über die interne Überprüfung und Genehmigung einer bestimmten Methodik und die Häufigkeit einer solchen Überprüfung,
- c. die Verfahren zur Konsultation über alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen der Methodik des Administrators und die Gründe für solche Änderungen, einschließlich einer Definition wesentlicher Änderungen und der Umstände, unter denen der Administrator die Nutzer über etwaige Änderungen zu unterrichten hat.,
- d. wenn Referenzwerte oder Referenzwert-Familien in ihren Rechts- oder Marketingunterlagen auf die Berücksichtigung von ESG-Faktoren verweisen, eine Erläuterung für alle diese Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, abgesehen von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, wie die wichtigsten Elemente der Methode den ESG-Faktoren Rechnung tragen.