(3) Wenn Eingabedaten für einen Referenzwert vom Frontoffice beigetragen werden, d. h. von jeder beliebigen Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder von Mitarbeitern von Kontributoren oder verbundenen Unternehmen, die an Preisbildung, Handel, Vertrieb, Marketing, Werbung, Einholung von Angeboten, Strukturierung oder Maklertätigkeiten beteiligt sind, ist der Administrator verpflichtet,
- a. Daten aus anderen Quellen einzuholen, durch die diese Eingabedaten untermauert werden, und
- b. sicherzustellen, dass die Kontributoren über angemessene interne Aufsichts- und Verifizierungsverfahren verfügen.