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BefBezG
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BefBezG | Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
5 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
§ 1
— Befriedete Bezirke
§ 2
— Schutz von Verfassungsorganen
§ 3
— Zulassung von Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen
§ 4
— Bußgeldvorschriften
§ 5
— Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit