(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten
- 1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,
- 2. einer Rufbereitschaft,
- 3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.