(3) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
- 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
- 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4. für Dienst im Bereitschaftsfall.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Vergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 bei soldatischen Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Freistellung vom Dienst aus den folgenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist:
- 1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 2. weitere Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder
- 3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.