(5) Die Prämie wird nicht gewährt neben
- 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie
- 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland.
Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 2 nicht übersteigen.