(1) Zusätzlich zu den in Artikel 8a Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Informationen stellen die Hersteller bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, Endnutzern und Händlern für die Kategorien von Batterien, die sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, die folgenden Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien zur Verfügung:
- a. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich durch Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung;
- b. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 64, um deren Behandlung zu ermöglichen;
- c. die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen;
- d. die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken;
- e. die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien gemäß Artikel 13 oder solche, die auf deren Verpackung aufgedruckt oder in den Begleitunterlagen zur Batterie enthalten sind;
- f. die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall.