(5) Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreiber übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, für jedes Kalenderjahr und aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat, in dem die Altbatterien gesammelt wurden, die folgenden Informationen:
- a. Menge der zwecks Behandlung erhaltenen Altbatterien;
- b. Menge der Altbatterien, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder Recyclingverfahren zugeführt wurden;
- c. Daten zur Recyclingeffizienz und zur stofflichen Verwertung für Altbatterien und zum Bestimmungsort und Ergebnis der endgültigen Outputfraktionen.