(1) Um zu dokumentieren, dass eine LV-Altbatterie, eine Industriealtbatterie oder eine Elektrofahrzeugaltbatterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, nicht länger Abfall ist, legt der Batteriebesitzer auf Verlangen einer zuständigen Behörde Folgendes vor:
- a. einen Nachweis für eine Bewertung des Alterungszustands oder Prüfung des Alterungszustands in einem Mitgliedstaat in Form einer Kopie der Aufzeichnungen, die die Fähigkeit der Batterie bestätigen, nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung die für ihre Verwendung relevante Leistung zu erbringen;
- b. einen Nachweis für die weitere Verwendung der Batterie, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet wurde, in Form einer Rechnung oder eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an der Batterie;
- c. einen Nachweis für einen angemessenen Schutz vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen, auch durch eine ausreichende Verpackung und entsprechendes Stapeln der Ladung.