(1) Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, nehmen alle Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft der betreffenden Batteriekategorie, die sie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstmals auf dem Markt bereitgestellt haben, unentgeltlich und ohne den Endnutzer zu verpflichten, eine neue Batterie zu kaufen oder die Altbatterie bei ihnen gekauft zu haben, zurück und stellen sicher, dass diese getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck akzeptieren sie, Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien von Endnutzern oder von Rücknahme- und Sammelsystemen zurückzunehmen, einschließlich Sammelstellen, die von ihnen in Zusammenarbeit mit folgenden Personen oder Stellen eingerichtet werden:
- a. Händlern von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien gemäß Artikel 62 Absatz 1;
- b. Wirtschaftsakteuren, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen;
- c. Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altfahrzeuge gemäß Artikel 65 für die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit anfallenden Starteraltbatterien, Industriealtbatterien und Elektrofahrzeugaltbatterien;
- d. Behörden oder in ihrem Namen handelnden Dritten, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 66.