(1) Die Hersteller von LV-Batterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle LV-Altbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Batterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
- a. richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für LV-Altbatterien ein,
- b. bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von LV-Altbatterien an und sorgen für die Abholung von LV-Altbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden angeschlossene Sammelstellen für LV-Batterien),
- c. treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von LV-Altbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen,
- d. holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien gesammelten LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,
- e. holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der LV-Altbatterien richten, unentgeltlich ab,
- f. stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für LV-Batterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen LV-Altbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.