(6) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065, holen unter Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung (fallende Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, von den Herstellern, die in der Union ansässigen Verbrauchern Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anbieten, die folgenden Informationen ein:
- a. Einzelheiten zu dem Herstellerregister gemäß Artikel 55 und die Registrierungsnummer oder Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register;
- b. eine Selbstzertifizierung des Herstellers, wonach er sich verpflichtet, nur Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, anzubieten, in deren Fall die Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 56 Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 58 Absätze 1, 2 und 7 erfüllt sind.