(1) Die Hersteller von Gerätebatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57 Absatz 1 benannt wurden, stellen sicher, dass alle Gerätealtbatterien unabhängig von Art, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Hersteller Gerätebatterien erstmals auf dem Markt bereitstellen, getrennt gesammelt werden. Zu diesem Zweck
- a. richten sie ein Rücknahme- und Sammelsystem für Gerätealtbatterien ein,
- b. bieten sie den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen und Stellen die unentgeltliche Sammlung von Gerätealtbatterien an und sorgen für die Abholung von Gerätealtbatterien von allen Personen und Stellen, die dieses Angebot in Anspruch nehmen (im Folgenden angeschlossene Sammelstellen für Gerätealtbatterien),
- c. treffen sie für die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und Beförderung von Gerätealtbatterien, einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Beförderungsbehälter, die den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). entsprechen,
- d. holen sie die von den angeschlossenen Sammelstellen gesammelten Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Größe des abgedeckten Gebiets sowie nach der Menge und der Gefährlichkeit der über die angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien üblicherweise gesammelten Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,
- e. holen sie die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien in zeitlichen Abständen, die sich nach der Menge und der Gefährlichkeit der Gerätealtbatterien richten, unentgeltlich ab,
- f. stellen sie sicher, dass die bei den angeschlossenen Sammelstellen für Gerätealtbatterien abgeholten und aus den Elektro- und Elektronik-Altgeräten entnommenen Gerätealtbatterien anschließend einer Behandlung gemäß Artikel 70 in einer genehmigten Anlage durch einen Abfallbewirtschafter unterzogen werden.