(1) Der in Artikel 48 Absatz 1 genannte Wirtschaftsakteur
- a. ermittelt und bewertet im Rahmen seines Managementplans das Risiko negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit den in Anhang X Nummer 2 aufgeführten Risikokategorien in seiner Lieferkette, unter anderem ausgehend von den gemäß Artikel 49 bereitgestellten Informationen und anderen einschlägigen öffentlichen oder von Interessenträgern bereitgestellten Informationen unter Bezugnahme auf seine Strategie zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten;
- b. b)konzipiert zur Reaktion auf die ermittelten Risiken eine Strategie und setzt diese um, um negative Auswirkungen zu verhindern, zu mindern oder anderweitig zu anzugehen, und zwar durch
- i) Mitteilung der Ergebnisse seiner Risikobewertung an die gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannten Mitglieder der obersten Führungsebene;
- ii) Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen im Einklang mit den international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit, auf Zulieferer, einschließlich deren untergeordnete Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmer, die das ermittelte Risiko am wirksamsten unterbinden oder mindern können, einzuwirken oder erforderlichenfalls durch geeignete Schritte Druck auszuüben;
- iii) Konzeption und Umsetzung eines Risikomanagementplans, Überwachung und Verfolgung der Ergebnisse der Risikominderungsbemühungen, Berichterstattung an gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dafür benannte Mitglieder der obersten Führungsebene und Erwägung der Aussetzung oder Beendigung der Beziehungen zu einem Zulieferer, dessen untergeordneten Gesellschaften oder Stellen und Unterauftragnehmern nach fehlgeschlagenen Versuchen der Risikominderung auf der Basis einschlägiger Verträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe e;
- iv) Durchführung zusätzlicher Bewertungen des Sachverhalts und der Risiken für Risiken, die verringert werden müssen, oder nach einer Veränderung der Umstände.