(2) Das in Absatz 1 genannte System stützt sich auf Unterlagen, die mindestens folgende Informationen enthalten:
- a. eine Beschreibung des Rohstoffs einschließlich seines Handelsnamens und Typs;
- b. den Namen und die Anschrift des Zulieferers, der den Rohstoff, der in den Batterien enthalten ist, an den Wirtschaftsakteur geliefert hat, der die Batterien, die den fraglichen Rohstoff enthalten, in Verkehr bringt;
- c. das Ursprungsland des Rohstoffs und Markttransaktionen von der Gewinnung des Rohstoffs bis hin zum unmittelbaren Zulieferer des Wirtschaftsakteurs, der die Batterie in Verkehr bringt;
- d. die Mengen des Rohstoffs in der in Verkehr gebrachten Batterie, ausgedrückt in Prozent oder als Gewicht;
- e. Berichte über die unabhängige Überprüfung durch eine notifizierte Stelle bezüglich der Zulieferer gemäß Artikel 50 Absatz 3;
- f. wenn keine Berichte im Sinne von Buchstabe e verfügbar sind und der Rohstoff aus einem Konflikt- und Hochrisikogebiet stammt: gegebenenfalls zusätzliche Informationen gemäß den spezifischen Empfehlungen für vorgelagerte Wirtschaftsakteure, wie im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten vorgesehen, beispielsweise das Ursprungsbergwerk, die Orte, an denen Rohstoffe zusammengeführt, gehandelt und verarbeitet werden, und die gezahlten Steuern, Entgelte und Lizenzgebühren.