(1) Die notifizierte Stelle führt unabhängige Überprüfungen durch. Diese unabhängigen Überprüfungen
- a. erstrecken sich auf alle Tätigkeiten, Verfahren und Systeme des Wirtschaftsakteurs, die der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 dienen,
- b. haben zum Ziel, die Konformität der Vorkehrungen von Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß den Artikeln 49, 50 und 52 zu bestimmen,
- c. umfassen gegebenenfalls Kontrollen bei Unternehmen und die Erhebung von Informationen bei Interessenträgern,
- d. ermitteln Bereiche, in denen bei Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, bezüglich ihrer Vorkehrungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Raum für Verbesserungen besteht,
- e. halten die im OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten für Audits vorgesehenen Grundsätze der Unabhängigkeit, Kompetenz und Rechenschaftspflicht ein.