(1) An nichtöffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Rahmen der Erfüllung ihrer humanitären oder sozialen Aufgaben nach Verschollenen zur Familienzusammenführung suchen oder Unterstützung in Vormundschafts- und Unterhaltsangelegenheiten leisten, kann die Registerbehörde zur Erfüllung dieser Aufgaben zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grundpersonalien, das Lichtbild und folgende weitere Daten übermitteln:
- 1. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 2. Zuzug oder Fortzug,
- 3. Übermittlungssperren, sofern die Datenübermittlung nach § 4 zulässig ist,
- 4. Sterbedatum.