§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz

Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 3d werden auf Ersuchen übermittelt an: die Ausländerbehörden, die …