(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
- 1. Grundpersonalien,
- 2. Lichtbild,
- 3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
- 4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
- 5. Übermittlungssperren,
- 6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,
- 7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.