Artikel 7 Strategischer Ansatz für das Asyl- und Migrationsmanagement auf nationaler Ebene
(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Strategien, in denen ein strategischer Ansatz festgelegt ist, mit dem sichergestellt wird, dass sie die Kapazitäten dazu haben, ihr Asyl- und Migrationsmanagementsystem in voller Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation, insbesondere ihrer geografischen Lage, wirksam umzusetzen.
(2) In den nationalen Strategien muss anderen einschlägigen Strategien und bestehenden Unterstützungsmaßnahmen Rechnung getragen werden, insbesondere den Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/2303, und diese Strategien müssen mit den gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten nationalen Strategien für die integrierte europäische Grenzverwaltung im Einklang stehen und diese Strategien ergänzen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Strategien zum Asyl- und Migrationsmanagement sechs Monate vor der Annahme der in Artikel 8 genannten Strategie.
(4) Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet die Union finanzielle und operative Unterstützung, darunter auch operative Unterstützung seitens ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896, (EU) 2021/1147, (EU) 2021/2303 und, falls anwendbar, (EU) 2021/1148.
(5) Die Kommission beobachtet die Migrationslage und gibt regelmäßig Informationen dazu durch entsprechende Lageberichte, die erstellt werden auf der Grundlage von Daten und Informationen, die vom Europäischen Auswärtigen Dienst, der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, Europol und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte bereitgestellt werden und zu denen insbesondere auch die aufgrund der Empfehlung (EU) 2020/1366 und im Rahmen des Vorsorge- und Krisenmechanismus der EU für Migration und seines Netzes gesammelten Informationen und erforderlichenfalls Informationen der Mitgliedstaaten gehören.
(6) 1Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster fest, das von den Mitgliedstaaten zu verwenden ist, damit sichergestellt wird, dass ihre nationalen Strategien bei spezifischen Kernelementen wie der Notfallplanung vergleichbar sind. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.