(3) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen umfasst das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung mindestens:
- a. operative und technische Unterstützung durch die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Einklang mit ihren Mandaten, insbesondere durch die Asylagentur gemäß der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1)., die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).,
- b. Unterstützung aus den Unionsfonds für die Umsetzung des in diesem Teil festgelegten gemeinsamen Rahmens gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 und, falls anwendbar, der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).,
- c. Ausnahmeregelungen im Besitzstand der Union, mit denen den Mitgliedstaaten die Instrumente an die Hand gegeben werden, die erforderlich sind, um auf die in den Verordnungen (EU) 2024/1359 und (EU) 2024/1348 und in der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj). genannten spezifischen Migrationsherausforderungen zu reagieren,
- d. die Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).,
- e. Maßnahmen zur Erleichterung von Rückführungs- und Reintegrationsmaßnahmen, auch durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten, und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte,
- f. verstärkte Maßnahmen und sektorübergreifende Tätigkeiten im Bereich der externen Dimension der Migration,
- g. verstärkte diplomatische und politische Kontakte,
- h. koordinierte Kommunikationsstrategien,
- i. Unterstützung einer wirksamen und auf die Menschenrechte gestützten Migrationspolitik,
- j. Förderung der legalen Migration und einer gut gesteuerten Mobilität, auch durch Stärkung bilateraler, regionaler und internationaler Partnerschaften in den Bereichen Migration, Vertreibung, legale Zugangswege und Mobilitätspartnerschaften.