(3) Die Strategie umfasst die in den Artikeln 4 und 5 aufgeführten Komponenten, in ihr erhält die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine herausragende Rolle und wird zudem Folgendes berücksichtigt:
- a. die Umsetzung der in Artikel 7 genannten nationalen Strategien der Mitgliedstaaten zum Asyl- und Migrationsmanagement und ihre Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht,
- b. die relevanten Informationen, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 gesammelt hat,
- c. die von der Kommission und der Asylagentur gesammelten Informationen über die Umsetzung des Besitzstands der Union im Asylbereich,
- d. die Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Berichte der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
- e. sonstige relevante Informationen, unter anderem von den Mitgliedstaaten, den Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen oder Organisationen.