(2) Handelt es sich bei dem ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der sich nach einem in Artikel 11 genannten Beschluss in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, so muss das Ersuchen Folgendes enthalten:
- a. eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
- b. ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
- c. die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
- d. eine hinreichend fundierte Begründung in Bezug auf den Bereich des Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystems, in dem die Kapazität erreicht wurde, und wie sich das Erreichen der Grenzen der Kapazität dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Bereich auf seine Fähigkeit auswirkt, seine Zusage zu erfüllen.