(2) Handelt es sich bei dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ersuchenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der gemäß einem in Artikel 11 genannten Beschluss keinem Migrationsdruck ausgesetzt ist, sich aber selbst Migrationsdruck ausgesetzt sieht, so nimmt dieser Mitgliedstaat in seinem Ersuchen Folgendes auf:
- a. eine Beschreibung, wie durch die vollständige oder teilweise Kürzung seiner zugesagten Beiträge dazu beigetragen werden könnte, die Lage zu stabilisieren;
- b. ob der zugesagte Beitrag durch eine andere Art von Solidaritätsbeitrag ersetzt werden könnte;
- c. die Angabe, wie der Mitgliedstaat etwaige festgestellte Schwachstellen im Zuständigkeits-, Vorsorge- oder Resilienzbereich beheben wird;
- d. eine hinreichend fundierte Begründung für das Bestehen und das Ausmaß des Migrationsdrucks im ersuchenden Mitgliedstaat;