(2) 1Ein beitragender Mitgliedstaat kann begünstigten Mitgliedstaaten seine Bereitschaft erklären, anstelle von Übernahmen die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu übernehmen, für die ein begünstigter Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wurde,
- a. wenn der in Absatz 1 festgelegte Schwellenwert erreicht wurde oder
- b. wenn der beitragende Mitgliedstaat mindestens 50 % seines obligatorischen gerechten Anteils für den Jährlichen Solidaritätspool zugesagt hat, der in dem in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakt des Rates für Übernahmen festgelegt ist.
2Hat ein beitragender Mitgliedstaat eine solche Bereitschaft bekundet und stimmt der begünstigte Mitgliedstaat zu, so wendet der begünstigte Mitgliedstaat das in Artikel 69 festgelegte Verfahren an.