Artikel 60 Praktische Umsetzung und Koordinierung der Solidaritätsbeiträge
(1) Im Rahmen des Forums auf technischer Ebene arbeiten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammen, um unter Berücksichtigung des ermittelten und bewerteten Bedarfs und der verfügbaren Solidaritätsbeiträge eine wirksame und effiziente praktische Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools für das betreffende Jahr sicherzustellen.
(2) Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert die praktische Umsetzung der Solidaritätsbeiträge unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Migrationslage, um eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Solidaritätsbeiträge unter den begünstigten Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(3) Unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 und des Artikels 67 Absatz 12 setzen die Mitgliedstaaten — mit Ausnahme der Umsetzung der Finanzbeiträge — bei der praktischen Umsetzung der ermittelten Solidaritätsmaßnahmen ihre in Artikel 56 genannten zugesagten Solidaritätsbeiträge für ein betreffendes Jahr vor Ende dieses Jahres um.
(4) Während der ersten Sitzung des Forums auf technischer Ebene im jährlichen Zyklus können beitragende und begünstigte Mitgliedstaaten angesichts des ermittelten Bedarfs angemessene Präferenzen für die Profile verfügbarer Übernahmekandidaten und eine mögliche Planung für die Umsetzung ihrer Solidaritätsbeiträge äußern, wobei dem Erfordernis dringender Maßnahmen für die begünstigten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
(5) 1Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Bereich Asyl- und Grenz- und Migrationsmanagement zuständig sind, unterstützen auf Antrag im Rahmen ihres jeweiligen Mandats die Mitgliedstaaten und die Kommission, um die ordnungsgemäße Durchführung und Funktionsweise dieses Teils sicherzustellen. 2Diese Unterstützung kann in Form von Analysen, Fachwissen und operativer Unterstützung erfolgen. 3Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert jede Unterstützung durch Sachverständige oder Teams, die von der Asylagentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache oder anderen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union im Zusammenhang mit der praktischen Umsetzung der Solidaritätsbeiträge entsandt werden.
(6) Ab 2027 bestätigen die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Januar dem EU-Solidaritätskoordinator die Höhe jeder im Vorjahr durchgeführten Solidaritätsmaßnahme.