Artikel 39 Aufnahmegesuch
(1) 1Hält der in Artikel 38 Absatz 1 genannte Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so ersucht er sofort, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Registrierung des Antrags diesen anderen Mitgliedstaat, den Antragsteller aufzunehmen. 2Die Mitgliedstaaten räumen Ersuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann um eine dringende Antwort ersuchen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nach einer Entscheidung über die Einreiseverweigerung oder einer Rückkehrentscheidung registriert wurde.
(3) 1Das Aufnahmegesuch enthält eine umfassende und ausführliche Begründung auf der Grundlage aller Umstände des Falles, einschließlich der sachdienlichen Angaben aus der Erklärung des Antragstellers, die sich auf die einschlägigen Kriterien nach Kapitel II und gegebenenfalls den Vordruck nach Artikel 22 Absatz 1 beziehen. 2Dafür ist ein Formblatt zu übermitteln, das Beweismittel oder Indizien gemäß den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Verzeichnissen oder andere Unterlagen oder Angaben enthalten muss, mit denen sich das Gesuch begründen lässt und anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob der Mitgliedstaat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.