(3) 1Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt hat oder der nach Artikel 16 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig geworden ist, gibt unverzüglich gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac Folgendes an:
- a. seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 2,
- b. seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 3,
- c. seine Zuständigkeit nach Artikel 16 Absatz 4,
- d. seine Zuständigkeit aufgrund der Nichteinhaltung der in Artikel 39 festgelegten Fristen,
- e. die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der einem Gesuch um Aufnahme des Antragstellers nach Artikel 40 stattgegeben hat,
- f. seine Zuständigkeit gemäß Artikel 68 Absatz 3.
2Bis zur Hinzufügung dieser Informationen gelten die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Verfahren.